Bund-Länder-Regelung zum Erhalt der Grabstätten NS-verfolgter Sinti und Roma – Wichtige Informationen für Grabnutzungsberechtigte

Seit dem 5. Dezember 2018 gibt es eine bundesweite Regelung zum Erhalt der Grabstätten von Verfolgten Sinti und Roma im Nationalsozialismus. Der Zentralrat hat diese Regelung nach vielen Jahren der Verhandlung mit der Bundesregierung und den Ländern durchgesetzt.

Was solltet Ihr tun, wenn Eure Grabstätte abläuft und verlängert werden muss?

  • Meldet Euch möglichst schnell beim Zentralrat (06221-981101) oder bei Euren Landesverbänden! Wir beraten Euch, was zu tun ist.
  • Ihr bekommt einen Brief der Friedhofsverwaltung, ob und für wie lange Ihr die Grabstätte verlängern wollt: Diesen Brief unbedingt beantworten! Sonst könnte die Räumung des Grabes drohen.
  • Ihr bekommt dann eine Rechnung für die Verlängerung.
  • Mit dieser Rechnung stellt Ihr beim BADV in Berlin einen Antrag auf Erstattung der Kosten. Der Zentralrat oder der Landesverband helfen Euch gerne beim Stellen des Antrags.

Übersicht zur Bund-Länder-Regelung ab Dezember 2018

Die wichtigsten Punkte:

  • Beim BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragenkann für verfolgte Angehörige der Minderheit ab der ersten Verlängerung des Grabes ein Antrag zur Erstattung der Kosten eingereicht werden.
  • Das BADV zahlt für Verfolgte Angehörige der Minderheit die Grabnutzungsgebühren, wenn die Rechnung mit dem Antrag eingereicht wird.
  • Mit dem Antrag muss eine Bestätigung der Verfolgung der Bestatteten und die Rechnung eingereicht werden. Diese Bestätigung der Verfolgung können die Landesverbände oder der Zentralrat ausstellen.
  • Gezahlt wird nur für Verfolgte. Leere Grabplätze und Grabplätze von Personen, welche nach Mai 1945 geboren wurden, müssen von den Angehörigen selbst bezahlt werden. 
  • Die erste Ruhezeit (meist 25 Jahre) muss immer die Familie zahlen, auch, wenn es sich der bei der verstorbenen Person um einen NS-Verfolgten handelt.
  • Nach jedem weiteren Ablauf der Nutzungsfrist muss diese verlängert und ein neuer Antrag beim BADV gestellt werden. Es gibt keine automatische dauerhafte Übernahme der Kosten, sondern immer nur für die eingereichte Rechnung.
  • Der Antrag kann erst eingereicht werden, wenn die Rechnung des Friedhofes für die Verlängerung da ist.
  • Wichtig: Wenn die Rechnung da ist, ruft beim Landesverband an, oder stellt selbst einen „Mahnstopp“ beim Friedhof. Sonst muss die Zahlungsfrist auf der Rechnung eingehalten werden
  • Mahngebühren oder ähnliches werden nicht erstattet!
  • Ist eine Verlängerung der Grabnutzung aus friedhofsrechtlichen Gründen nicht möglich, werden die Kosten und Gebühren für eine Umbettung übernommen
  • Die Pflege der Gräber und ihre Kosten liegen bei den Angehörigen
  • Wenn die Kosten übernommen werden, bekommen Antragstellende einen Brief, in dem die Höhe der übernommenen Kosten steht

Achtung: Das Antragsformular muss immer zusammen mit dem Nachweis der Verfolgteneigenschaft und der Rechnung eingereicht werden. Sonst wird es nicht bearbeitet!

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Bemühungen um den Erhalt der Grabstellen NS-verfolgter Sinti und Roma als Familiengedächtnisstätten. Erschienen in: Jahrbuch des International Tracing Service ; 4 (2015), S.223-234. Von Jara Kehl

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