Informationen zu Corona-Hilfen

Durch die COVID-19 Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Geschäftstätigkeit der meisten Unternehmen und Privatpersonen sind vielfältige Probleme entstanden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma bietet deshalb eine Verweisberatung an, um auf mögliche staatliche Hilfen und andere Programme aufmerksam zu machen. In einigen Bundesländern übernimmt dies die Beratungsstelle der jeweiligen Landesverbände.

Das vollständige COVID-19 Infoblatt als PDF

zusätzliche Informationen für Kulturschaffende

Die nachfolgende Übersicht orientiert sich an den aktuellen gesetzlichen Regelungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Weitere Ansprechpartner:

Hilfen rechtzeitig beantragen!
Erkundigt euch möglichst schnell nach staatlichen Hilfen. Erst mit dem Antrag wird eine mögliche
Zahlung in Gang gesetzt. Auch wenn die Bewilligung etwas länger dauert, bekommen Sie meist
rückwirkend Geld.

Hilfe bei Fragen zur Antragsstellung:

Zentralrat Deutscher Sinti und Roma 06221 – 98 11 01
Dokumentationszentrum Deutscher Sinti und Roma 06221 – 98 11 02

Eine Liste der Landesverbände mit eigener Beratung: Nummern der Landesverbände

1. Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen

Die Bundesregierung hat aufgrund der aktuellen Situation durch die Corona-Pandemie ein Hilfspaket
für die Bürgerinnen und Bürger geschnürt. Unterm Strich geht es aber eher darum, Ausgaben auf
später zu verschieben. Zahlungen von Miete, Kredite, Versicherungen und Energieversorgung können
auf später verschoben werden. Aber eine Inanspruchnahme kann schnell dazu beitragen, dass sich
nach der Corona-Zeit ein größerer Berg von Zahlungspflichten aufgetürmt hat.
Wer kann wo einen Antrag stellen und was ist dabei dringen zu beachten?
Die Antragsstellung für Soforthilfe muss bis zum 31.05.2020 erfolgen und ist unbürokratisch via
Online-Antrag durchzuführen.

WICHTIG! Auch wenn vorerst ohne Prüfung Soforthilfe gewährt wird, erfolgt eine spätere
rückwirkende Prüfung zur Berechtigung der Hilfszahlungen. Für die Richtigkeit der Angaben haftet
der Antragsteller und muss später schriftliche Belege (Zahlungsengpässe, laufende Betriebskosten
usw.) zum Nachweis der Notlage erbringen. Die Anträge werden in den Bundesländern gestellt.

1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine
Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die
wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind, also ihr Gewerbe bei einem deutschen
Finanzamt angemeldet haben.
2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der
Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Zahlungsengpässen in Folge der Corona-Krise.
Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten
können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen,
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro,
ebenfalls für drei Monate.
3. Nachweis des Zahlungsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass
er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende
Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden
haben.
4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner findet ihr nachfolgend.
5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern elektronisch gestellt werden.
6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
7. Kombination mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kombination mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überzahllung ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Zuständige Behörden oder Stellen in den Ländern

2. Arbeit

Die Bundesregierung hat Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld (60 bzw. 67 Prozent des Lohns) beschlossen. Sie gelten mit Wirkung vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Kurzarbeitergeld kann ein Arbeitgeber bei „erheblichem Arbeitsausfall“ beantragen. Fragen Sie ihn im Zweifel also danach.
Wichtige Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Beantragung:

Verbraucherschutzzentrale: Informationen für Unternehmen

Kurzarbeitergeld Agentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld

WICHTIG! Kurzarbeitergeld ist in Betrieben ab einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.

WICHTIG! Auch befristet Beschäftigte und über Leiharbeitsfirmen Beschäftigte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Arbeitslosengeld, falls euch nun gekündigt wird. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte so schnell wie möglich geschehen. Aufstockungsleistungen für Erwerbslose nach SGB II / „Hartz IV“ kommen in Frage, wenn ihr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habt. Beantragen können diese Leistungen z.B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Meldet euch so schnell wie möglich beim Jobcenter. Im Moment muss aber bei den Ämtern mit Wartezeiten und eingeschränkten Bearbeitungen gerechnet werden. Es kann also länger als sonst dauern, bis ein Bescheid kommt und Geld gezahlt wird.

3. Miete

Die Bundesregierung hat einen außerordentlichen Kündigungsschutz eingeführt. Können Mieter wegen krisenbedingter Einnahmeausfälle ihre Miete (und Nebenkosten) nicht zahlen, dürfen Vermieter nicht kündigen. Für viele ist die Miete der größte Ausgabenposten. Aber lassen Sie sich nicht dazu verleiten, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Die Mietzahlungen werden nur gestundet, muss also später gezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten womöglich zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an ihren Vermieter zahlen müssen. Eine solche Belastung wird vielfach kaum zu stemmen sein.
Falls es gar nicht anders geht und ihr auch wesentliche Leistungen wie die Miete nicht mehr komplett zahlen können, solltet ihr euch mit dem Vermieter oder Eigentümer in Verbindung setzen und eine Teilzahlung vereinbaren.

WICHTIG! Die Mietschulden bleiben natürlich – wer jetzt nicht bezahlen kann, wird später nachzahlen müssen. Der Vermieter kann dann sogar Verzugszinsen von ecuh verlangen, diese belaufen sich derzeit auf ca. 4%.

WICHTIG! Ihr müsst nachweisen, dass ihr durch die Corona- Krise zahlungsunfähig bzw. stark zahlungsvermindert geworden seid, also zum Beispiel weil ihr deswegen keine Einkommen mehr haben oder euer Einkommen stark verringert ist.

Für private Mietverhältnisse kann Wohngeld beantragt werden, erkundigt euch dazu bei eurer Gemeinde. Für das Wohngeld wird das Einkommen zugrunde gelegt, das in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist. Dafür wird die aktuelle Einkommenslage herangezogen. Wohngeld könnt ihr nicht beantragen wenn ihr bereits Arbeitslosengeld oder Grundsicherung bezieht. Mit dem Wohngeld wird zwar nicht die gesamte Miete übernommen, aber es können durchaus 200 Euro oder mehr dabei herauskommen. Weitere Informationen und den Wohngeldrechner auf der Seite des Innenministeriums (hier).

WICHTIG! Die Zahlungsverpflichtungen bleiben natürlich – wer jetzt nicht bezahlen kann, wird das später nachholen müssen.

WICHTIG! Ihr müsst darlegen, dass ihr durch die Corona- Krise nicht mehr zahlen könnt, etwa weil ihr deswegen keine Einkommen mehr habt oder euer Einkommen stark verringert ist.

 

4. Versicherungen und Kredite

Menschen, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie bestimmten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, soll das Gesetz Erleichterung verschaffen. Es deckt auch Kredite und Pflichtversicherungen ab. Pflichtversicherungen wie beispielsweise die private Kranken– und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Gesetz gilt auch für Immobiliendarlehen. Mit dem Gesetz sollen Betroffene einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten. Betroffen sind Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 vereinbart wurden, sowie Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Sprecht hierzu bitte mit eurer zuständigen Bank oder dem Versicherer, um ein entsprechendes Vorgehen zu klären bzw. die Einnahmeausfälle nachzuweisen. Dazu könnt ihr den Musterbrief der

Die wichtigsten Schritte findet ihr hier in der kostenlosen Checkliste der Verbraucherzentrale.
Näheres dazu sowie weiterführende FAQ findet ihr beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

5. Strom, Gas, Wasser, Telefon oder Internet

Von Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden. Dazu zählen Strom, Gas, Wasser und Telefon- bzw. Internetanschluss. Das bezieht sich auf alle Verträge, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden.
Betroffene haben nun das Recht, vorübergehend nicht zu zahlen – die Rede ist von einem „zeitlich befristeten Leistungsverweigerungsrecht“. Einfach nicht mehr zahlen geht jedoch nicht: Betroffene müssen sich ausdrücklich auf Ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Dazu kann man den Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen. Kontaktiert euren Anbieter / Versorger, wenn ihr nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung habt und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen können.

WICHTIG! Der Anspruch der Gläubiger auf Nachzahlung erlischt nicht, es handelt sich nur um einen Zahlungsaufschub. Erkundigt euch rechtzeitig, wie ihr die Schulden nach der Corona-Zeit abbauen könnt – ob also zum Beispiel Ratenzahlungen möglich sind.

WICHTIG! Ihr müsst darlegen, dass euch ein angemessener Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn ihr zusätzlich die monatlich anfallenden Kosten für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlt.
Grundsätzliche Tipps für den Fall einer Stromsperre gibt die Verbraucherzentrale in einem Artikel, unabhängig von Corona.

6. Notfall-Kinderzuschlag

Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem „Notfall-KiZ“ angepasst um Familien zu helfen, die jetzt Einkommenseinbrüche erleiden oder plötzlich nur noch ein kleines Einkommen erzielen. Bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern nur noch anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben.
Mit dem KiZ-Lotsen können Sie prüfen, ob Sie den Kinderzuschlag oder den Notfall-KiZ bekommen können. Bei der Bundesagentur für Arbeit können Sie ab 01. April 2020 den Notfall-Kinderzuschlag online beantragen. Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zum Notfall-KiZ.


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