Der Film „Roma: Ein Volk zwischen Armut und Angeberei“: Vorurteilsdominiertes Sensationsfernsehen.

Gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Hajo Funke, Freie Unviersität Berlin, Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, Otto-Suhr-Institut

v.l. : Romani Rose, Professor Hajo Funke, Jacques Delfeld © Zentralrat Deutscher Sinti und Roma

Ich bin gebeten worden, zu dem von Sat I am 7. August  2019 in der Reihe „Akte 20.19“ ausgestrahlten Film „Roma: Ein Volk zwischen Armut und Angeberei“  als Experte Stellung zu nehmen.

Dieser Film bedient das Arsenal der Vorurteile gegenüber Sinti und Roma, das in Deutschland auch nach jüngsten Untersuchungen außerordentlich verbreitet ist – in einer Zeit vermehrten Hasses, vermehrter Hetze und vermehrter Gewalt. Er widerspricht allen journalistischen Kriterien von Fairness, Ausgewogenheit und Aufklärung.

Begründung

Er ist so umfassend von den klassischen Vorurteilsklischees (wie Arbeitsscheue, Kriminalität) gegenüber Sinti und Roma in Deutschland durchzogen, dass es sinnvoll erscheint, auf diesen Charakter des Films nur thematisch und an einigen ausgewählten Beispielen einzugehen:

(1) der Film beginnt mit einem furiosen Stakkato über die Gefährlichkeit der Sinti und Roma: mit einem schwer bewaffneten Aufbrechen einer Wohnung offenkundig zur Verfolgung mutmaßlicher Clan-Krimineller einer Großfamilie, zeigt dann die absolute Armut von Sinti und Roma auf einer rumänischen Müllhalde inmitten von vielen Kindern und Ratten: Roma-Familien werden mit Ratten und Schweinen und Kindern auf der Müllhalde abgebildet. Er präsentiert die These vom Pomp und Protz, goldenen Uhren und protzigen Autos und zeigt schließlich einen von Sinti vermeintlich Bedrohten, der sich zur Abwehr eine Waffe besorgt hat.

(2) Der Film ist von Anfang an dominiert von der These der sogenannten Clan-Kriminalität, in der es auch um Vorstellungen einer Sippenhaft geht, die dieser Film schlicht unterstellt. Im gleichen Zusammenhang werden ohne weiteren Beleg Symbole des Reichtums, von Pomp und Protz eingeblendet, versehen mit aggressiver Insistenz, mit der die „Journalisten“ Mitglieder der angeblichen Clan-Familie bedrängen und mit Worten angreifen, woher sie das viele Geld hätten, wo sie doch dem Staat mit Hartz IV auf der Tasche liegen würden. Es ist hier nicht die Frage, ob bei einem zu Ende geführten Gerichtsverfahren es zur Verurteilung unredlicher Bereicherung im Falle eines Sinto oder Rom kommt – entscheidend ist, dass nicht nur gegenüber den im Film Vorgestellten, sondern de facto durch den Film hindurch die den Sinti und Roma assoziierte (Clan-)Kriminalität das zentrale Vorurteil des Films ausmacht. Und zwar in mehrfacher Hinsicht, zum einen durch Unterstellung ohne genaueren Beleg, zum zweiten durch ein herabwürdigendes, ja rassistisches Verhalten gegenüber den zu Interviews aufgeforderten und schließlich durch den Subtext, der sich durch den ganzen Film zieht. Ein Film der Vorverurteilungen nicht nur gegenüber den einzelnen Angeklagten, sondern durch die Art und Weise der Film-Präsentation der Sinti und Roma als Gesamtgruppe. Damit erfüllt dieser Film den Vorwurf des Antiziganismus in einem zentralen Vorurteilsbereich. Er wird vermeintlich unterlegt mit einer offiziellen Stellungnahme in einem Interview mit dem Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft, die das Wort Sippenhaft zwar nicht bestätigt, aber in den Mund nimmt, ohne sich systematisch davon zu distanzieren.

(3) Die Angeklagten und ihre Familien werden skandalheischend vorverurteilt. Es handelt sich um aggressivstes Presseverhalten des Kamerateams, das übergriffig Privatgrund betritt und selbst von einem nach eigenen Angaben Herzkranken nicht ablässt. Die aggressiv Reaktion der Familien auf die Kamera werden im Film wie ein belastendes Indiz genutzt.

(4)Die eingeschobenen, sich wiederholenden Negativurteile sprechen für sich – und unterstellen den Sinti und Roma als Kollektiv von Ressentiments geladen gefährliche Aggression: Da ist die Rede davon, dass der vermutete Betrug eines Vertreters der Sinti und Roma den „Krebs meiner Mutter begünstigt“ habe – so die hochspekulative Aussage einer blonden Frau, die von dem vermuteten Betrug spricht. Ein „gefürchteter Clanchef“ habe mit „ehrlicher Arbeit nichts zu tun“ und lebe in Hamburg, einer der „reichsten Städte Deutschlands“ – Ressentiment pur.

(5)Der Film ist geeignet, Sozialneid und Abwehr zu entfesseln. Während Sinti und Roma nach Ansicht der Autoren alle Hartz IV bekommen und unzählige Kinder haben, gelten die „deutschen Rentner“ (ca. min. 38:50) als die perfekten Opfer. Es dominieren in der Darstellung vermeintlich Krimineller und Arme, die, wenn sie ehrlich wären, es als ehrliche Menschen  zu Kesselflickern bringen würden.

Da wird die Aussage einer Befragten zitiert: „Warum soll ich im Ausland betteln gehen, wenn ich auch hier leben kann?“  „Nur in Deutschland wäre ein anderes Leben möglich“ ein anderer.

Selbst für das ausgewählte Beispiel einer relativen Integration von Sinti und Roma in Neukölln heißt es zugleich abwertend: „Die Völkerwanderung nach Neukölln ist auch eine Integration in die deutschen Sozialsysteme, wo Hartz 4 und Kindergeld mehr einbringen als die Arbeit in der Heimat“ (min 34.30 ca.)

Selbst wenn die Autoren darauf hinweisen, dass nur ein Bruchteil der Roma kriminell sei und auf den vermeintlich besonderen Charakter tradierter Handwerklichkeit und künstlerischer Ingeniosität verwiesen wird, bleibt der Film einer plakativen Darstellung verhaftet und ergeht sich in abwertenden Klischees. Erst im letzten Teil des Films – und zwischendurch lediglich eingestreut – gibt es Hinweise, die die Lage der Sinti und Roma ansprechen; im wesentlichen wird nur ein Beispiel präsentiert, in dem auf den Stolz handwerklicher und künstlerischer Traditionen verwiesen wird. Dagegen dominiert leitmotivisch eine vorurteilshafte Verbrechens-Unterstellung von Sinti und Roma.

Filmische Entfesselung von nach Studien besonders verbreiteter und tradierter Vorurteile: Kriminalität. Fehlende Anpassung. Sozialstaatsmissbrauch

Dies ist umso wichtiger, als der Antiziganismus nach neuesten einschlägigen Studien nach wie vor zu den verbreitetsten Vorurteilen gehört.[1]  Nach der Leipziger Studie 2018 (Oliver Decker, Elmar Brähler (Hg): Flucht ins Autoritäre) erklären 56 % der Befragten hätten Probleme mit Sinti und Roma in ihrer Gegend. (Ich stimme voll und ganz und bzw. weitgehend – sind hier zusammengefasst.) In den neuen Bundesländern fällt die Zustimmung  besonders hoch aus. Bundesweit war jeder zweite Befragte (49,2 %) der Meinung, Sinti und Roma sollten aus den Innenstädten verbannt werden.

Trotz Antidiskriminierungsgesetzen und einem nicht rassistischen Selbstverständnis nach dem Grundgesetz ist die politisch-kulturelle Realität weit von diesen Ansprüchen entfernt. Deswegen ist die Art und Weise filmischer Präsentation von Minderheiten von zentraler Bedeutung, also hier, ob und in welchem Ausmaß eine „Andersheit“ durch rassifizierte Figuren ins Bild gesetzt wird und die Gruppe der Sinti und Roma als Kollektiv mit Kriminalität, dem Missbrauch des Sozialstaats, dem Unwillen und der Unfähigkeit zu arbeiten, einer visuell konstruierten „Rückständigkeit“, unstetem Lebenswandel und der Nähe zu Ratten negativ assoziiert wird.[2]

Gewalt

Beobachter sind sich einig, dass mit einem solchen aggressiven Vorurteilsteppich auch die Bereitschaft zur Gewalt nahegelegt wird und vor einem Anstieg von Gewalt gegenüber Sinti und Roma gewarnt wird – keineswegs nur in Deutschland, sondern gerade auch in den Ländern, aus denen Sinti und Roma nach Deutschland kommen, etwa Rumänien, Bulgarien oder Ungarn.

Im ersten Halbjahr 2019 zählten die Behörden 23 antiziganistische Straftaten. Im Gesamtjahr 2018 waren es 63 Delikte. Fast alle davon waren rechts motiviert. Antiziganistische Straftaten werden seit 2017 in der Statistik zur „Politisch Motivierten Kriminalität“ erfasst. (Bundesinnenministerium (2019): „Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2018″, S. 6)

Der Bericht von Heike Kleffner vom 17.10.2018: „Brennender Hass“ (ZEIT-online) macht dies an einem Schicksal einer Familie deutlich:

„Mädchen Jasminka und ihre Großtante Raina, Angehörige der Minderheit der Roma. Sie starben 1994 nach einem Brandanschlag auf ihre Notunterkunft in Köln. Zehn Prozent markierten bei Jasminka die Grenze zwischen Leben und Tod. Das Mädchen war elf Jahre alt, 1,40 Meter klein und wog knapp 50 Kilo, als zehn Prozent ihrer Haut verbrannten und ihre Lunge kollabierte. Kurz nach zwei Uhr morgens am 26. Januar 1994 hatten bis heute unbekannte Täter mindestens drei Feuer vor der Tür dort untergebrachter Roma-Kriegsflüchtlinge gelegt: Zunächst brannten dort gelagerte Sperrholzplatten, eine schwarze Ledercouch und ein Kleiderschrank. Dann sprangen die Flammen auf andere Möbel über. Jasminka, die gerade bei Verwandten übernachtete, wachte von der Hitze und dem Rauch auf. Schlaftrunken lief sie mit ihrer Großtante Raina, 61, ihrer Tante und ihrer zweijährigen Cousine Sanela durch den brennenden Flur ins Treppenhaus. Die Feuerwehr fand laut Einsatzprotokoll drei verletzte Personen vor dem Haus und in den Fenstern „nach vorne und nach hinten schreiende Hausbewohner, die aus den Fenstern springen wollten“. Die Rettungskräfte brachten sieben Personen mit Brandverletzungen dritten Grades in die umliegenden Krankenhäuser, sie alle gehörten der Minderheit der Roma an. Auch Jasminka und ihre Großtante Raina waren unter den Verletzten. Wenige Tage später, am 31. Januar 1994, wurde Jasminka in einem auf Brandverletzungen spezialisierten Krankenhaus in Köln zwölf Jahre alt.“ – Jasminka starb wenig später. 

Fazit

Der Film ist schon vom Titel der Sendung her vorurteilshaft. Die Bilder von Ratten bis zur dargestellten Gewalt schüren Angst und potentiell die ohnehin bestehende Gewaltbereitschaft auf der Basis eines entsprechend entfesselten Sozialneids. Der Film ist dazu geeignet – ohne auch nur einmal die Geschichte der Sinti und Roma in Deutschland und in Europa während des Nationalsozialismus zu erwähnen – , diejenige Gruppe, die mit den einer der schärfsten und gröbsten Vorurteile in Deutschland belegt ist, noch einmal mit Vorurteilen, Abwertungen und Demütigungen zu versehen.[3]

Angesichts der persistierenden Vorurteile in der deutschen Bevölkerung ist die paradoxe Präsentation von Armut, Kriminalität und Reichtum geeignet, den ohnehin in Teilen der Bevölkerung bestehenden Sozialneid zu entflammen ebenso wie der Hinweis auf den Ladenbesitzer, der sich Waffen besorgt hat, als Ausdruck der Entfesselung von Aggression gegenüber dieser in Deutschland lebenden Minderheit verstanden werden muss.

Es fehlt an einer angemessen Einordnung der Lage der Sinti und Roma. Ja, man findet nicht eine durchweg positiv dargestellte Persönlichkeit oder gar einer Sinti und Roma-Gruppe, wenn man einmal von dem Versuch absieht, die vermeintliche kunstvolle Handwerklichkeit oder die musische Begabung im Film zu erwähnen. Um gerade mit dem besonderen Medium des Films zu einem angemessenen Verständnis von Minderheiten zu kommen, bedarf es aber einer Thematisierung der Vorurteile und Rassismus und für die Autoren und Produzenten einer Selbstreflexion, das die möglichen Wirkungen des filmisch Erzählten auf die Reproduktion von Stereotypen befragt und  die Minderheiten in die Gestaltung von öffentlichen Produkten und öffentlichen Interventionen einbezieht. Es empfiehlt sich hierzu, auf in dieser Hinsicht positive Filme wie den Dokumentarfilm „Zärtlichkeit und Zorn“ des Filmautors Johannes Flütsch (1982) beispielsweise zurückzugreifen.

Es war der Zentralrat der Juden in Deutschland in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019, der erklärt hat: „Das entsetzliche die Dokumentation bestimmende Bild von Ratten, die über Müllberge und Höfe springen, von aggressiven und, um es vorsichtig auszudrücken, wenig vorteilhaft dargestellten Menschen, erinnert auf verheerende Weise an Zeiten, in denen die visuelle Verbindung zwischen Mensch und Ratten Teil staatlich organisierter Hetze war.«

Der Film ist gegen eine Kultur der Achtung und Anerkennung von Minderheiten und ihren Schutz gerichtet und erfüllt alle Kriterien der Volksverhetzung[4], und es sollte daher geprüft werden, ob man ein Verbot der Weiterverbreitung erreichen kann.

 

 (Professor Dr. Hajo (Hans-Joachim) Funke)

 

Anmerkungen :

[1]Die Abwertung von Sinti und Roma ist definiert als feindselige Einstellung gegenüber Menschen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen Zugehörigkeit zur verallgemeinerten Gruppe der Sinti und Roma bzw. der „Zigeuner“, wie die Gruppen im Alltag herablassend bezeichnet werden. Das Vorurteil drückt sich insbesondere über die Zuschreibung von Kriminalität, fehlender Anpassung und des Sozialstaatsmissbrauchs aus. Obwohl sich diejenigen, welche mit diesen Vorurteilen konfrontiert sind, nicht unbedingt als Angehörige der gleichen Gruppe verstehen, spielt das für die Vorurteile und Diskriminierungspraxis auf Seiten der Mehrheitsbevölkerung keine Rolle.“ Aus diesem Grund findet sich in den Studien von Andreas Zick (2019) die gemeinsame Bezeichnung Sinti und Roma. (Zick 2019:60 f).

[2] Vergleiche den brillanten Tagungskommentar der Filmwissenschaftlerin und Politologin  Dr. Antonia Schmid zur Tagung des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma in deren Newsletter vom 23. Februar 2018. Er verweist auf die auffällige Empörung von Filmschaffenden, wenn sie damit konfrontiert werden, dass ihre Filme möglicherweise antiziganistisch sind. Der Skandal besteht dann darin, dass die dafür verantwortlichen sich angegriffen fühlen, weil sie als Antiziganist-in bezeichnet werden. Dann wird der Vorwurf abgewehrt und es kommt geradezu zu einer Täter Opfer Umkehr.

[3] Vergleiche Markus End: Antiziganismus in der deutschen Öffentlichkeit. Strategien und Mechanismen medialer Kommunikation. Heidelberg 2014

[4] Strafgesetzbuch (StGB): § 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
  2. a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

 

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