Fachgespräch „Sinti und Roma und die aktuelle Kriminalitätspolitik“

Mit Professor Dr. Thomas Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am BGH
V.l.: Romani Rose, Dr. Maria Scharlau und Prof. Dr. Thomas Fischer © Zentralrat Deutscher Sinti und Roma

Unter dem Titel „Sinti und Roma und die aktuelle Kriminalitätspolitik: Zur Kritik an der Erfassung von Sinti und Roma im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in Berlin“ kamen am 4. November 2019 Expert_innen, Interessierte und Vertreter_innen verschiedener Organisationen auf Einladung des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma zu einem Fachgespräch mit Zentralratsvorsitzendem Romani Rose und dem ehemaligen Vorsitzenden Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thomas Fischer zusammen. Moderiert wurde das Gespräch von Dr. Maria Scharlau, ihres Zeichens Expertin für Polizei und Menschenrechte bei amnesty international. Die Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten des Bildungsforums gegen Antiziganismus in Berlin statt, einer Einrichtung des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher Sinti und Roma.

Ausgangspunkt der Diskussion war der Bericht zur Berliner Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2017, wo unter der Deliktkategorie „Trickdiebstahl in Wohnungen“ von Tatverdächtigen die Rede ist, bei denen es sich „überwiegend um Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma“ handeln soll. Diese „Familienclans“ lebten „mittlerweile seit Jahren in Deutschland“ und besäßen „größtenteils die deutsche Staatsangehörigkeit.“ (PKS Berlin 2017, S. 48)

Romani Rose unterstrich in seinem einführenden Beitrag die historischen Kontinuitäten in der polizeilichen Erfassung Minderheitsangehöriger. Als Schlüsselmoment der Bürgerrechtsbewegung hob er den Protest vor dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden hervor. Dort hatten im Januar 1983 etwa 130 Sinti und Roma, darunter mehrere Überlebende des Holocaust, gegen die rassistische Sondererfassung unter dem Kürzel „ZN“ („Zigeunername“) demonstriert. Nach Gesprächen zwischen Zentralrat, BKA und Innenministerium wurde eine Streichung der „ZN“-Erfassung zugesagt. Statt die Daten zu löschen wichen die verantwortlichen Behörden jedoch lediglich auf den Tarnbegriff „HWAO“ („Häufig Wechselnder Aufenthaltsort“) und nach erneuten Protesten auf das Kürzel „MEM“ („Mobile Ethnische Minderheit“) aus. Dieses für das Verhältnis zwischen der Minderheit und der bundesrepublikanischen Polizei symptomatische Kapitel markierte freilich weder Anfangs- noch Endpunkt polizeilicher Sondererfassung von Sinti und Roma in Deutschland. Bereits lange vor Errichtung der NS-Diktatur hatte es immer wieder Erfassungen, Erlasse und Gesetze gegen als „Zigeuner“ stigmatisierte Menschen gegeben. Im Dritten Reich kamen dann Erfassung und Rassenideologie auf unheilvolle Weise zusammen, als 1936 Kriminalpolizei und Gestapo zur Sicherheitspolizei zusammengefasst und 1939 wiederum mit dem Sicherheitsdienst der SS im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) verschmolzen, wo im selben Jahr die „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ eingerichtet wurde. Somit war nicht bloß die institutionelle Grundlage für die rassistische Verfolgung geschaffen, sondern auch die des Massenmords im besetzten Europa.

In der neuen Bundesrepublik wurden Täter_innen und NS-Akten vielerorts in großen Teilen direkt in die Strukturen der neugeschaffenen Dienststellen übernommen. So wurde etwa in Hamburg 1948 die Kartei der NS-Zigeunerdienststelle durch das LKA übernommen und bis 1971 um 1120 Akten erweitert, die mitunter eintätowierte Häftlingsnummern aus Auschwitz-Birkenau enthielten. Das ideologische Erbe des Nationalsozialismus entfaltete so auch nach 1945 weiter seine Wirkung in Theorie und Praxis deutscher Polizeibehörden, sei es durch die in den 1950ern in vielen Bundesländern eingeführten „Landfahrerordnungen“, antiziganistischen Zuschreibungen in Fachzeitschriften und kriminologischen Lehrbüchern, das in den 1990ern in Bayern eingesetzte „Informationssystem Landfahrer“ („ILAN“) oder den Großeinsatz der Polizei gegen eine Sinti-Familie in Altrich in der Eifel 1991. Diese Tradition der Sondererfassung, so Rose, werde allem Anschein nach bei den Berliner Polizeibehörden fortgeführt.

Zur Berliner Situation und der PKS 2017 gab Thomas Fischer seine Einschätzung, die er in Form von sieben Thesen präsentierte. Die Erfassung ethnischer Merkmale sei rechtlich zweifelhaft. Bereits das Delikt „Trickdiebstahl in Wohnungen“ sei im Bericht angesichts seiner marginalen Bedeutung überrepräsentiert. Wie das Merkmal „Angehöriger der Volksgruppe Sinti und Roma“ in die PKS gelangte, bliebe weiterhin unklar. Der Berliner Innensenator Andreas Geisel hatte auf die Intervention des Zentralrats hin zwar erklärt, die Praxis von 2017 würde nicht fortgesetzt, zugleich den Passus aber als „fachliche Einschätzung“ der zuständigen LKA-Dienststelle verteidigt. Weitere Fragen des Zentralrats nach Begründung und Zustandekommen der Erfassung blieben unbeantwortet. Anstoß nahm Fischer besonders an Geisels Ablehnung der Bitte um ein Gespräch, für das der Senator „keinen Anlass“ sah.

Auch sei die ethnische Erfassung von Menschen nicht zweckdienlich, weder für die kriminologische Forschung noch die Verbrechensprävention. Es bestünde kein kausaler Zusammenhang zwischen bestimmten Delikten und Merkmalen wie Ethnie, Religion und Sexualität. Dies zu suggerieren lenke ab von tatsächlich relevanten Faktoren, wie etwa der sozialen Situation, in der Verbrechen geschehen. Stattdessen stigmatisiere diese unzulässige Verknüpfung Minderheiten weiter und befördere ihre gesellschaftliche Ausgrenzung. In diesem Zusammenhang verwies Fischer auf das BGH-Urteil vom 7. Januar 1956. Damals hatten die Richter in Karlsruhe geurteilt, „Zigeuner“, so der Wortlaut des Urteils, hätten ihre Verfolgung durch „eigene Asozialität, Kriminalität und Wandertrieb“ selbst veranlasst: „Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist.“ Obgleich eine solche Terminologie heute „abwegig und auffällig“ erscheine, hieße dies laut Fischer nicht, dass die zugrunde liegenden Zuschreibungen und Ausgrenzungen nicht bis heute fortwirkten.

Fischer zog weiterhin Parallelen zu empirisch zweifelhaften Kategorien wie der „Clankriminalität“ oder der kriminellen „Großfamilie“, die in den vergangenen Jahren in Berichterstattung, Politik und Polizeiarbeit eine immer größere Beachtung finden. Hier würden letztlich ethnische Zugehörigkeit und Familienangehörigkeit selbst kriminalisiert und Ursache und Wirkung vertauscht, wenn „soziale Abweichungen“ zu Tatursachen erklärt würden. Auch führe diese Ethnisierung von Kriminalität zu einer völlig verzerrten Einschätzung der Sicherheitslage in der Bevölkerung. Ursächlich für diese Entwicklungen seien tiefgreifende Veränderungen in der Gesellschaft, im Zuge derer Sicherheitsbehörden auch Fehler machten. Die Projektion der Folgen solcher sozialen Umbrüche auf Minderheiten seien letztlich eine Entlastungsstrategie.

In der darauffolgenden Diskussion betonte Maria Scharlau, es gebe auch eine staatliche Pflicht, Minderheiten zu schützen. Dem pflichtete Romani Rose bei und verwies auf die Leipziger Autoritarismus-Studie, die auch 2018 wieder Zustimmung zu antiziganistischen Aussagen bei über fünfzig Prozent der Bevölkerung gemessen hatte. Für viele Sinti und Roma, so Rose, sei ein friedliches Leben nur unter Verleugnung der eigenen Identität möglich. Der Staat habe aber zu ermöglichen, dass auch diese Identitäten würdevoll gelebt werden können.

Susanna Kahlefeld, Abgeordnete für Bündnis 90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus, verwies auf die Bedeutung der Polizeiausbildung und der Wahl der richtigen Gesprächspartner in den Polizeibehörden. Hier habe sie bereits gute Erfahrungen gemacht; dass sich Innensenator Geisel zunächst schützend vor seine Beamt_innen stelle, sei „klar“. Fischer gab ihr teilweise recht, betonte jedoch, dass die Intervention des Zentralrats beim Innensenator zumindest die Fortführung der Praxis unterbunden habe und äußerte erneut sein Unverständnis über die Gesprächsabsage Geisels. Auch sei die Wirkung der zwei Sätze in der PKS nicht zu unterschätzen. Gerade die Formulierung der „mittlerweile seit Jahren in Deutschland“ lebenden „Familienclans“ sei eigentlich nur unter rassistischen Gesichtspunkten zu verstehen. Scharlau wies darauf hin, dass jener Satz auch nicht auf die Bitte des Zentralrats hin entfernt worden sei. Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres war auch zu diesem Fachgespräch geladen, sendete aber keine Vertretung.

Die Frage nach der Bildungsarbeit im Kontext von Polizeischulungen wurde kontrovers diskutiert. Der verantwortliche Referatsleiter für Aus- und Fortbildung des Bundespolizeipräsidiums Potsdam unterstrich die Bedeutung von Prinzipien wie Rechtsstaatlichkeit und Menschrechten in der theoretischen und praktischen Polizeiausbildung. In der Kriminalstatistik würde die ethnische Zugehörigkeit anders als die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht erfasst. Fehlverhalten Einzelner sei jedoch nicht auszuschließen. Markus End, Vorsitzender der Gesellschaft für Antiziganismusforschung, verwies daraufhin auf seine aktuelle Publikation zu Antiziganismus und Polizei, die er für den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma verfasst hat und die den Teilnehmenden des Fachgesprächs vorlag. Allein hier seien gut fünfzig sogenannter „Einzelfälle“ aufgeführt, die öffentlich kaum Beachtung fänden. Die Arbeit in der Polizeiausbildung als Allheilmittel sei skeptisch zu sehen, da das Problem ein strukturelles sei, dessen Lösung regelmäßig am Unwillen der Behörden scheitere. Auch würden rassistische Merkmale bei der Erfassung oft einfach in neue Kategorien aufgelöst, ohne auf deckungsgleiche Ersatzbegriffe ausweichen zu müssen. So sei bereits in der PKS 2017 insgesamt siebzehnmal von „reisenden Tätern“ die Rede. Auch Fischer merkte an, dass es oftmals eine große Distanz gebe zwischen der progressiven Kriminologie in den Polizeiakademien und der oft intuitiv geführten alltäglichen Ermittlungsarbeit in den Dienststellen.

In einem abschließenden Fazit bemerkte Maria Scharlau, dass das Verhältnis zwischen Minderheiten und staatlichen Behörden ein massiver Komplex in der deutschen Geschichte und Gegenwart sei. Fischer habe eindrücklich aufgezeigt, welcher Rassismus in den diskutierten Sätzen aus der PKS stecke. Auch stünden diese für einen Paradigmenwechsel hin zu einer täterorientierten Kriminologie. Aus menschenrechtlicher Perspektive sei der Schutzauftrag des Staates gegenüber Minderheiten gerade in Zeiten rassistischer Gewalt und rechter Mobilisierung besonders virulent. So hatte auch Romani Rose bereits darauf verwiesen, dass ebensolche Sätze Akteuren wie der AfD als „Munition“ dienten. Deutschland habe als Unterzeichnerin der UN-Anti-Rassismus konvention (ICERD) aber die völkerrechtliche Verpflichtung, Minderheiten zu verteidigen. Nicht Sinti und Roma hätten sich zu rechtfertigen, sondern die Behörden, die diesen Verpflichtungen nicht gerecht würden und sie weiterhin aktiv diskriminierten.

Tagungsbericht von Björn Budig, Honorarmitarbeiter des Zentralrats in Berlin

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