Der Zentralrat, der Verband Deutscher Sinti und Roma Schleswig-Holstein und der SSW vereinbarten am 02. November 2011 eine offizielle Anfrage an die Bundesregierung, inwieweit die derzeitige Regelung in Schleswig-Holstein, die in Art. 5 ihrer Landesverfassung Anspruch auf Schutz und Förderung nur für die dänische und friesische Minderheit vorsieht, mit der Verfassung (insbesondere Art. 3 Grundgesetz) in Einklang zu bringen ist.
Die Fraktionsvorsitzende des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW), Anke Spoorendonk und Flemming Meyer als SSW-Landesvorsitzender trafen am heutigen Tag mit dem Vorsitzenden des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma, Romani Rose und dem Vorsitzenden des Schleswig-Holsteinischen Landesverbandes Deutscher Sinti und Roma, Matthäus Weiß, zu einem Gespräch zusammen. Die Sinti- und Roma-Organisationen und der SSW vereinbarten eine offizielle Anfrage an die Bundesregierung, inwieweit die derzeitige Regelung in SchleswigHolstein, die in Art. 5 ihrer Landesverfassung Anspruch auf Schutz und Förderung nur für die dänische und friesische Minderheit vorsieht, mit der Verfassung (insbesondere Art. 3 Grundgesetz) in Einklang zu bringen ist. Der Zentralrat erwartet, dass auf diesem Wege die Aufnahme der Sinti und Roma in den Minderheitenschutzartikel vorangebracht und zu einer positiven Entscheidung gebracht werden kann.
Nach dem Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahre 1989, mit dem die dort lebenden Sinti und Roma auch von Schleswig-Holstein ausdrücklich – gleichberechtigt neben den anderen Minderheiten – anerkannt wurden, bestehe zur Aufnahme der Sinti und Roma in die Landesverfassung nicht nur eine politische und gesellschaftliche Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung, so Rose.
Nach einhelligen Sachverständigenaussagen stehe fest, dass die derzeitige Regelung mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Die bestehende Ausgrenzung der seit jeher in Schleswig Holstein beheimateten Minderheit der Sinti und Roma dürfe nicht aufrechterhalten werden. Gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Völkermordes an den Sinti und Roma bestehe eine besondere historische Verantwortung, sie nicht als Minderheit zweiter Klasse zu behandeln und ihren gleichberechtigten Anspruch auf Schutz und Förderung auch in der Verfassung zu garantieren.